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Pflegereform 2027: Was der Gesetzentwurf ändern würde

Aktualisiert am · 9 Minuten Lesezeit

Inhalt dieses Artikels
  1. 1. Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz?
  2. 2. Welche Beträge würden sich ändern?
  3. 3. Was würde sich bei Pflegegrad 1 ändern?
  4. 4. Werden Pflegegrade schwerer zu bekommen?
  5. 5. Lohnt es sich, den Antrag noch 2026 zu stellen?
  6. 6. Was würde aus der Verhinderungspflege?
  7. 7. Was würde sich beim Entlastungsbetrag und der Alltagshilfe ändern?
  8. 8. Was bleibt gleich?
  9. 9. Häufige Fragen
  10. 10. Fazit
Kurz beantwortet
Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Er soll überwiegend am 1. Januar 2027 in Kraft treten: Pflegegeld und Pflegesachleistung würden zu Budgets mit höheren Beträgen, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem Überbrückungsbudget von 2.285 Euro, und bei Pflegegrad 1 entfiele der Entlastungsbetrag. Beschlossen ist das noch nicht – der Bundestag muss zustimmen.
  • Status: Kabinettsentwurf vom 30.09.2026, das parlamentarische Verfahren läuft. Bis zur Verkündung gilt das bisherige Recht.
  • Bestandsschutz: Wer schon einen Pflegegrad hat, verliert ihn laut Entwurf nicht allein wegen der neuen Regeln.
  • Stichtag Antrag: Maßgeblich soll das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung sein – ein Antrag 2026 würde noch nach den heutigen Schwellenwerten begutachtet.
  • Pflegegrad 1: kein Entlastungsbetrag mehr für neue Fälle, stattdessen Beratung und Pflegebegleitung.

Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz?

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist der Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums für eine umfassende Reform der Pflegeversicherung. Das Bundeskabinett hat ihn am 30. September 2026 beschlossen. Der Entwurf geht auf die Bund-Länder-Arbeitsgruppe„Zukunftspakt Pflege“ zurück und verfolgt zwei Ziele: das Leistungsrecht zu vereinfachen und die Finanzen der Pflegeversicherung zu stabilisieren, die nach Angaben der Bundesregierung schon 2025 und 2026 nur mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt auskam.

Laut Artikel 11 des Entwurfs tritt das Gesetz im Wesentlichen am 1. Januar 2027 in Kraft. Einzelne Teile folgen am 1. Januar 2028, die neue Pflegebegleitung am 1. Januar 2029. Bis der Bundestag das Gesetz verabschiedet und es im Bundesgesetzblatt verkündet ist, bleibt alles, was hier steht, ein Plan. Beträge und Fristen können sich im Verfahren noch ändern.

Welche Beträge würden sich ändern?

Die bekannten Leistungen der häuslichen Pflege bekämen neue Namen und höhere Monatsbeträge. Aus der Pflegesachleistung würde das Sachleistungsbudget, aus dem Pflegegeld das Entlastungsbudget. Die Verhinderungspflege als eigene Leistung entfiele; ihre Mittel gingen laut Begründung in die höheren Budgets und das Sozialraumbudget ein.

Leistung je Monatheute (seit 01.01.2025)laut Entwurf ab 01.01.2027
Pflegegeld / Entlastungsbudget, Pflegegrad 2347 €380 €
Pflegegeld / Entlastungsbudget, Pflegegrad 3599 €630 €
Pflegegeld / Entlastungsbudget, Pflegegrad 4800 €890 €
Pflegegeld / Entlastungsbudget, Pflegegrad 5990 €1.080 €
Sachleistung / Sachleistungsbudget, Pflegegrad 2796 €890 €
Sachleistung / Sachleistungsbudget, Pflegegrad 31.497 €1.590 €
Sachleistung / Sachleistungsbudget, Pflegegrad 41.859 €2.090 €
Sachleistung / Sachleistungsbudget, Pflegegrad 52.299 €2.530 €
Entlastungsbetrag / Sozialraumbudget131 € ab Pflegegrad 1175 € ab Pflegegrad 2 (unter 25 Jahren 300 €)
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege / Überbrückungsbudget3.539 € im Jahr2.285 € im Jahr

Quellen: § 36, § 37, § 42a, § 45b SGB XI in der geltenden Fassung; Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, Artikel 1 Nr. 29, 30, 32 und neuer § 45b SGB XI.

Was würde sich bei Pflegegrad 1 ändern?

Bei Pflegegrad 1 würde der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat wegfallen. Die Bundesregierung begründet das mit einer„präventionsorientierten Fokussierung“: Statt Geld gäbe es Beratung, ab 2029 eine Pflegebegleitung, in den ersten drei Monaten nach der Einstufung bis zu zwei zusätzliche Beratungen. Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zum Wohnungsumbau und Pflegekurse blieben erhalten.

Für Menschen mit Pflegegrad 1 in einem Pflegeheim sieht der Entwurf ausdrücklich Besitzstandsschutz vor: Wer den Zuschuss 2026 schon bezogen hat, behält ihn. Für Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege enthält der Entwurf keine vergleichbare Regel. Wer heute Pflegegrad 1 hat und den Entlastungsbetrag nicht nutzt, sollte das Guthaben deshalb nicht liegen lassen – wie lange übertragene Restbeträge nach der Reform noch abrufbar wären, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich.

Werden Pflegegrade schwerer zu bekommen?

Ja, nach dem Entwurf würden die Schwellenwerte im Begutachtungsverfahren steigen. Für Pflegegrad 1 wären künftig 15 statt 12,5 Punkte nötig, für Pflegegrad 2 30 statt 27 Punkte und für Pflegegrad 3 50 statt 47,5 Punkte. Die Grenzen für Pflegegrad 4 (70 Punkte) und 5 (90 Punkte) blieben gleich.

Pflegegradheute (§ 15 SGB XI)laut Entwurf
Pflegegrad 112,5 bis unter 27 Punkte15 bis unter 30 Punkte
Pflegegrad 227 bis unter 47,5 Punkte30 bis unter 50 Punkte
Pflegegrad 347,5 bis unter 70 Punkte50 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 470 bis unter 90 Punkte70 bis unter 90 Punkte
Pflegegrad 590 bis 100 Punkte90 bis 100 Punkte

Wichtig für alle, die schon eingestuft sind: Laut dem geplanten § 142b SGB XI bleibt ein bestehender Pflegegrad bis zur nächsten Begutachtung bestehen. Auch bei einer Wiederholungsbegutachtung soll niemand den Pflegegrad allein wegen der neuen Schwellenwerte verlieren. Wer dagegen tatsächlich selbstständiger geworden ist, kann wie bisher herabgestuft werden.

Lohnt es sich, den Antrag noch 2026 zu stellen?

Wer absehbar Hilfe braucht, sollte den Antrag auf einen Pflegegrad nicht aufschieben. Nach dem geplanten § 142b Abs. 1 SGB XI richtet sich die Begutachtung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Ein Antrag, der bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingeht, würde demnach noch nach den heutigen Schwellenwerten bewertet – auch wenn der Gutachter erst im Januar kommt.

Der Antrag ist formlos möglich, ein Anruf bei der Pflegekasse genügt. Wie Sie dabei vorgehen und was Sie für die Begutachtung vorbereiten, steht in unserem Beitrag Pflegegrad beantragen. Für eine bereits bestehende Einstufung gilt dasselbe: Ein Antrag auf Höherstufung wird nach dem Recht zum Antragszeitpunkt beurteilt.

Der Entwurf rechnet selbst mit vielen vorgezogenen Anträgen. Deshalb soll die Frist von 25 Arbeitstagen, in der die Pflegekasse sonst entscheiden muss, vom 1. Januar bis 30. April 2027 ausgesetzt werden – außer bei besonders dringlichen Fällen. Ein Antrag im Herbst 2026 hat also auch einen Zeitvorteil.

Was würde aus der Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI würde als eigenständige Leistung entfallen. An ihre Stelle träte ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Kalenderjahr für zwei Fälle: pflegerische Akutsituationen, etwa wenn die pflegende Angehörige plötzlich ins Krankenhaus muss, und geplante Kurzzeitpflege, zum Beispiel während eines Urlaubs.

Die stundenweise Vertretung zuhause, die heute über die Verhinderungspflege läuft, soll laut Begründung künftig aus dem höheren Sachleistungsbudget, dem Entlastungsbudget oder dem Sozialraumbudget bezahlt werden. Eine gesonderte Abrechnung entfiele. Für 2027 sieht der Entwurf eine Übergangsregel vor: In Akutsituationen dürften auch zugelassene ambulante Pflegedienste über das Überbrückungsbudget abrechnen; nach drei Tagen mit Zustimmung der Pflegekasse.

Für 2026 gilt die Verhinderungspflege unverändert, einschließlich des gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 Euro. Was Sie in diesem Jahr nicht abrufen, ließe sich nach der geplanten Neuregelung nicht in das neue Budget übertragen. Einzelheiten zur aktuellen Rechtslage stehen in Verhinderungspflege beantragen.

Was würde sich beim Entlastungsbetrag und der Alltagshilfe ändern?

Aus dem Entlastungsbetrag würde das Sozialraumbudget: 175 Euro im Monat ab Pflegegrad 2, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren 300 Euro. Es wäre nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzbar, also für Hauswirtschaft, Betreuung und Begleitung. Ein Antrag vorab wäre weiterhin nicht nötig.

Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI, mit dem heute bis zu 40 Prozent der Sachleistung für Alltagshilfen genutzt werden können, soll entfallen. Die Begründung verweist darauf, dass professionelle Anbieter mit einer Zulassung als Betreuungsdienst künftig direkt über das Sachleistungsbudget abrechnen können.

Was bleibt gleich?

  • Beratungsbesuche: Wer Pflegegeld bezieht, muss weiter halbjährlich einen Beratungsbesuch abrufen; die Videoberatung würde bis Ende 2028 verlängert. Mehr dazu im Beitrag Beratungseinsatz.
  • Tages- und Nachtpflege: Die Beträge nach § 41 SGB XI bleiben im Entwurf unverändert.
  • Kombinationsleistung: Pflegegeld und Sachleistung lassen sich weiterhin anteilig kombinieren.
  • Wohnungsumbau: bis 4.180 Euro je Maßnahme.
  • Häusliche Krankenpflege: Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung bleibt Leistung der Krankenkasse.

Die nächste allgemeine Erhöhung der Leistungsbeträge, die nach geltendem Recht für den 1. Januar 2028 vorgesehen ist, würde entfallen. Stattdessen sollen die Beträge ab 2029 jährlich steigen.

Häufige Fragen

Gilt die Pflegereform schon?

Nein. Das Kabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen, Bundestag und Bundesrat müssen sich noch damit befassen. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gelten die bisherigen Beträge und Regeln.

Verliere ich meinen Pflegegrad durch die Reform?

Nach dem Entwurf nicht. Bestehende Pflegegrade bleiben bis zur nächsten Begutachtung wirksam, und eine Herabstufung allein wegen der neuen Schwellenwerte ist ausgeschlossen.

Bekomme ich ab 2027 mehr Pflegegeld?

Wenn der Entwurf so beschlossen wird, ja: zwischen 30 und 90 Euro mehr im Monat, je nach Pflegegrad. Gleichzeitig würde die Verhinderungspflege als eigener Topf entfallen.

Soll ich den Entlastungsbetrag 2026 noch ausgeben?

Ja. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und verfällt ohnehin, wenn er nicht bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres genutzt wird. Bei Pflegegrad 1 käme hinzu, dass die Leistung für neue Fälle wegfallen soll.

Was passiert mit dem Umwandlungsanspruch?

Er soll laut Entwurf entfallen. Bis zum Inkrafttreten der Reform können Sie ihn weiter nutzen.

Fazit

Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes würde die häusliche Pflege ab 2027 neu ordnen: höhere Budgets für Pflegegeld und Sachleistung, ein kleineres gemeinsames Budget für Notfälle und Kurzzeitpflege, kein Entlastungsbetrag mehr bei Pflegegrad 1 und strengere Schwellenwerte bei der Begutachtung. Beschlossen ist das noch nicht. Wer absehbar einen Pflegegrad oder eine Höherstufung braucht, verliert nichts, wenn er den Antrag noch 2026 stellt.

Weiterlesen: Pflegegrad 2: Leistungen · Pflegegrad 3: Leistungen · Entlastungsbetrag

Stand: Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 und geltendes Recht am 12.10.2026. Wir aktualisieren den Beitrag, sobald der Bundestag entschieden hat. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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