- Pflicht: halbjährlich bei Pflegegeld, Pflegegrad 2 bis 5.
- Freiwillig: vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5, halbjährlich bei Pflegegrad 1 und bei Sachleistung.
- Kosten: trägt die Pflegekasse.
- Video: jede zweite Beratung auf Wunsch per Video, derzeit bis 31.03.2027.
Was ist ein Beratungseinsatz nach § 37.3?
Der Beratungseinsatz – auch Beratungsbesuch oder Pflegeberatung nach § 37.3 genannt – ist ein Hausbesuch einer Pflegefachkraft bei Menschen, die zuhause von Angehörigen gepflegt werden. Er soll laut Gesetz die Qualität der häuslichen Pflege sichern und den pflegenden Angehörigen praktische Hilfe geben. Er ist keine Kontrolle im Sinne einer Prüfung, sondern eine Beratung: Was läuft gut, wo wird es schwer, welche Leistungen und Hilfsmittel könnten entlasten?
Wie oft ist der Beratungseinsatz Pflicht?
| Situation | Häufigkeit | Pflicht? |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 oder 3, nur Pflegegeld | einmal pro Halbjahr | ja |
| Pflegegrad 4 oder 5, nur Pflegegeld | einmal pro Halbjahr, auf Wunsch pro Quartal | halbjährlich ja, vierteljährlich freiwillig |
| Pflegegrad 1 | einmal pro Halbjahr | nein, Anspruch |
| Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst | einmal pro Halbjahr | nein, Anspruch |
Quelle: § 37 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SGB XI. Manche Merkblätter nennen bei Pflegegrad 4 und 5 noch eine vierteljährliche Pflicht – im Gesetz steht dort „können“, also freiwillig.
Bei der Kombinationsleistung, also Pflegegeld und Pflegedienst zusammen, regelt das Gesetz die Pflicht nicht ausdrücklich. Fragen Sie Ihre Pflegekasse, ob sie den Nachweis verlangt.
Was passiert beim Beratungsbesuch?
Ein Beratungsbesuch dauert in der Regel eine halbe bis eine Stunde und findet in der Wohnung der pflegebedürftigen Person statt. Die Pflegefachkraft spricht mit ihr und der pflegenden Person über den Alltag und schaut sich die Pflegesituation an. Typische Themen:
- Pflegesituation: Wobei wird geholfen, wo wird es schwierig, hat sich etwas verändert?
- Entlastung: Werden Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Tagespflege genutzt?
- Hilfsmittel: Fehlt ein Pflegebett, ein Rollator, Haltegriffe? Pflegefachkräfte können Hilfsmittel direkt empfehlen (§ 40 Abs. 6 SGB XI).
- Pflegegrad: Passt die Einstufung noch, oder lohnt sich ein Antrag auf Höherstufung?
- Praktische Anleitung: rückenschonendes Umsetzen, Lagern, Hautpflege.
Wer füllt das Formular aus?
Den Nachweis über den Beratungsbesuch füllt der Pflegedienst aus, nicht Sie. Er bestätigt der Pflegekasse auf einem einheitlichen Formular, dass der Besuch stattgefunden hat (§ 37 Abs. 4 SGB XI), heute meist elektronisch. Was inhaltlich besprochen wurde, gibt der Dienst nur mit Ihrer Einwilligung an die Kasse weiter. Sie unterschreiben in der Regel die Bestätigung und erhalten eine Kopie.
Sie müssen den Besuch selbst organisieren: Die Pflegekasse erinnert zwar häufig, beauftragen müssen Sie aber einen Pflegedienst oder eine Beratungsstelle Ihrer Wahl.
Was kostet der Beratungseinsatz?
Für Sie nichts. Die Vergütung zahlt die Pflegekasse direkt an den Pflegedienst, bei privat Versicherten das Versicherungsunternehmen, bei Beihilfeberechtigten anteilig die Beihilfe (§ 37 Abs. 3c SGB XI). Der Besuch wird nicht vom Pflegegeld abgezogen.
Was passiert, wenn der Beratungsbesuch fehlt?
Wer den Pflichtbesuch nicht abruft, riskiert das Pflegegeld. Die Pflegekasse „hat das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen“ (§ 37 Abs. 6 SGB XI). In der Praxis schreibt die Kasse vorher an. Wer einen Termin verpasst hat, sollte den Besuch deshalb sofort nachholen und die Kasse informieren.
Beratung per Video
Auf Wunsch kann jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden, derzeit befristet bis zum 31. März 2027 (§ 37 Abs. 3 Satz 4 SGB XI). Die erste Beratung muss immer zuhause sein. Der Kabinettsentwurf zur Pflegereform sieht eine Verlängerung bis Ende 2028 vor.
Checkliste: So bereiten Sie den Besuch vor
- Termin mit einem Pflegedienst Ihrer Wahl vereinbaren.
- Medikamentenplan und aktuelle Arztbriefe bereitlegen.
- Notieren, was sich seit dem letzten Besuch verändert hat – Stürze, nächtliche Unruhe, neue Diagnosen.
- Fragen zu Hilfsmitteln und Entlastung aufschreiben.
- Die pflegende Person sollte dabei sein, sie kennt den Alltag am besten.
Häufige Fragen
Ist der Beratungseinsatz bei Pflegegrad 2 Pflicht?
Ja, wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beziehen: einmal im Halbjahr. Bei Pflegesachleistung ist er freiwillig.
Kann ich den Pflegedienst für den Beratungsbesuch frei wählen?
Ja. Jeder zugelassene Pflegedienst oder jede anerkannte Beratungsstelle kommt infrage, unabhängig davon, ob er Sie sonst versorgt.
Muss ich den Beratungsbesuch bei Pflegegrad 1 machen?
Nein, bei Pflegegrad 1 haben Sie einen Anspruch, aber keine Pflicht. Ein Besuch lohnt sich trotzdem, gerade am Anfang.
Wird beim Beratungsbesuch der Pflegegrad überprüft?
Nein. Der Pflegegrad wird nur in einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst festgestellt. Die Pflegefachkraft kann aber empfehlen, eine Höherstufung zu beantragen.
Fazit
Wer Pflegegeld bezieht, braucht halbjährlich einen Beratungsbesuch – kostenlos, zuhause, durch einen Pflegedienst Ihrer Wahl. Fehlt er, wird das Pflegegeld gekürzt. Richtig genutzt ist der Besuch mehr als eine Pflicht: Er ist die einfachste Gelegenheit, Hilfsmittel, Entlastung und eine mögliche Höherstufung mit einer Fachkraft zu besprechen.
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Stand der gesetzlichen Regelungen: 12. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Pflegekasse beziehungsweise Krankenkasse im Einzelfall.

