- Pflegegeld: 599 € im Monat.
- Pflegesachleistung: bis 1.497 € im Monat.
- Umwandlung: bis 598,80 € der Sachleistung für Alltagshilfen nutzbar.
- Punktwert: 47,5 bis unter 70 Punkte in der Begutachtung.
Wann liegt Pflegegrad 3 vor?
Pflegegrad 3 steht für eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (§ 15 SGB XI). Die Begutachtung hat zwischen 47,5 und unter 70 gewichteten Punkten ergeben. Im Alltag heißt das häufig: Hilfe bei der Körperpflege an den meisten Tagen, Unterstützung beim Aufstehen und Gehen, Medikamente, die gestellt und verabreicht werden müssen, oder eine fortgeschrittene Demenz mit nächtlicher Unruhe.
Pflegegrad 3 ist der Pflegegrad, ab dem viele Familien merken, dass sie die Pflege allein nicht mehr stemmen. Mit 1.497 Euro Sachleistung im Monat ist ab hier eine tägliche Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst häufig finanzierbar.
Pflegegrad 3: Zeitaufwand und Stunden pro Woche
Für Pflegegrad 3 gibt es keinen festgelegten Zeitaufwand. Tabellen mit Minutenwerten stammen aus der Zeit der Pflegestufen, die am 1. Januar 2017 durch die Pflegegrade ersetzt wurden. Seitdem bewertet der Medizinische Dienst die Selbstständigkeit in sechs Modulen und rechnet sie in Punkte um; die Selbstversorgung – Waschen, Anziehen, Essen, Toilettengang – zählt dabei mit 40 Prozent am stärksten (§ 15 Abs. 2 SGB XI).
Für die Pflege zuhause heißt das: Die Pflegekasse zahlt 599 Euro Pflegegeld oder bis zu 1.497 Euro Sachleistung, egal ob die Pflege im Alltag 10 oder 30 Stunden pro Woche bindet. Wer wissen will, ob der Pflegegrad zum tatsächlichen Aufwand passt, führt am besten zwei Wochen ein Pflegetagebuch – das hilft auch bei einem Höherstufungsantrag.
Alle Leistungen bei Pflegegrad 3 im Überblick
| Leistung | Betrag 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Pflegegeld | 599 € im Monat | § 37 SGB XI |
| Pflegesachleistung | bis 1.497 € im Monat | § 36 SGB XI |
| Entlastungsbetrag | 131 € im Monat | § 45b SGB XI |
| Umwandlungsanspruch | bis 598,80 € im Monat (40 % der Sachleistung) | § 45a Abs. 4 SGB XI |
| Tages- und Nachtpflege | bis 1.357 € im Monat | § 41 SGB XI |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | bis 3.539 € im Jahr (gemeinsam) | § 42a SGB XI |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 € im Monat | § 40 Abs. 2 SGB XI |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | bis 4.180 € je Maßnahme | § 40 Abs. 4 SGB XI |
Was sich mit 1.497 Euro Sachleistung organisieren lässt
Die Pflegesachleistung von 1.497 Euro zahlt die Pflegekasse direkt an den ambulanten Pflegedienst. Abgerechnet wird nach Leistungen, deren Preise der Dienst mit den Pflegekassen vereinbart hat. Typische Bausteine bei Pflegegrad 3 sind eine morgendliche Körperpflege mit An- und Auskleiden, Hilfe beim Toilettengang, Lagern und Mobilisieren sowie hauswirtschaftliche Unterstützung.
Wie viele Einsätze der Betrag trägt, hängt davon ab, welche Leistungen Sie brauchen und wie lange sie dauern. Ein seriöser Pflegedienst legt Ihnen vor Vertragsschluss einen Kostenvoranschlag vor, aus dem hervorgeht, welcher Teil über die Pflegekasse läuft und ob ein Eigenanteil bleibt. Das ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 120 Abs. 3 SGB XI).
Wichtig: Medizinische Leistungen wie Insulin spritzen, Verbände wechseln oder Kompressionsstrümpfe anziehen gehören zur häuslichen Krankenpflege und werden über die Krankenkasse abgerechnet, wenn der Arzt sie verordnet. Sie belasten den Sachleistungsbetrag nicht. Mehr dazu im Beitrag Häusliche Krankenpflege.
Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren
Bei Pflegegrad 3 lohnt sich die Kombinationsleistung besonders oft: Angehörige übernehmen einen Teil der Pflege, der Pflegedienst kommt für die anstrengenden Aufgaben. Die Rechnung ist prozentual. Nutzt der Pflegedienst 60 Prozent der Sachleistung, also 898,20 Euro, zahlt die Pflegekasse zusätzlich 40 Prozent des Pflegegeldes aus: 239,60 Euro.
An die gewählte Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden (§ 38 SGB XI). Ein ausführliches Rechenbeispiel steht im Beitrag zur Kombinationsleistung.
Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch
Zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistung stehen 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat zur Verfügung, zum Beispiel für Hauswirtschaft oder stundenweise Betreuung. Wird die Sachleistung nicht voll für Pflege gebraucht, können bis zu 40 Prozent – bei Pflegegrad 3 bis zu 598,80 Euro – für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Das anteilige Pflegegeld verringert sich dann entsprechend.
Tagespflege, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Für die Tagespflege zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 3 bis zu 1.357 Euro im Monat, ohne Anrechnung auf Pflegegeld oder Sachleistung. Für Vertretung und Kurzzeitpflege steht der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro bereit. Er kann auch stundenweise für eine Vertretung zuhause genutzt werden – etwa wenn die pflegende Tochter einen Nachmittag für eigene Termine braucht.
Häufige Fragen
Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 3?
599 Euro Pflegegeld im Monat oder bis zu 1.497 Euro Sachleistung, dazu 131 Euro Entlastungsbetrag. Mit Tagespflege und Jahresbetrag für Vertretung kommen weitere Leistungen hinzu.
Wie oft kommt der Beratungsbesuch bei Pflegegrad 3?
Bei reinem Pflegegeldbezug einmal im Halbjahr, verpflichtend. Bei Sachleistung ist der Besuch freiwillig.
Reicht Pflegegrad 3 für einen Pflegedienst zweimal täglich?
Das hängt vom Umfang der Einsätze ab. Bei kurzen Einsätzen ist es oft möglich, bei umfassender Körperpflege morgens und abends kann ein Eigenanteil entstehen. Lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag geben.
Kann ich von Pflegegrad 3 auf 4 erhöhen?
Ja, mit einem formlosen Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse. Wie das abläuft, steht unter Pflegegrad erhöhen.
Fazit
Pflegegrad 3 ist der Punkt, an dem professionelle Pflege zuhause finanziell realistisch wird: 1.497 Euro Sachleistung im Monat, 599 Euro Pflegegeld als Alternative und eine Kombination aus beidem. Wer dazu den Entlastungsbetrag und die Tagespflege nutzt, kann die Pflege zuhause meist deutlich länger halten.
Weiterlesen: Pflegegrad 2: Leistungen · Was kostet ein Pflegedienst?
Stand der gesetzlichen Regelungen: 12. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Pflegekasse beziehungsweise Krankenkasse im Einzelfall.

