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Pflege Intensiv GmbH

Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren

Aktualisiert am · 6 Minuten Lesezeit

Inhalt dieses Artikels
  1. 1. Wie funktioniert die Kombinationsleistung?
  2. 2. Rechenbeispiel Kombinationsleistung bei Pflegegrad 2
  3. 3. Kombinationsleistung für alle Pflegegrade
  4. 4. Wann lohnt sich die Kombinationsleistung?
  5. 5. Kombinationsleistung und Umwandlungsanspruch
  6. 6. Bindung an sechs Monate und Beratungsbesuch
  7. 7. Häufige Fragen
  8. 8. Fazit
Kurz beantwortet
Die Kombinationsleistung verbindet Pflegegeld und Pflegesachleistung: Ein Pflegedienst übernimmt einen Teil der Pflege und rechnet mit der Pflegekasse ab, für den ungenutzten Teil der Sachleistung gibt es anteilig Pflegegeld. Nutzt der Dienst 40 Prozent der Sachleistung, erhalten Sie 60 Prozent des Pflegegeldes. An die Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden.
  • Rechtsgrundlage: § 38 SGB XI, ab Pflegegrad 2.
  • Rechenweg: Pflegegeld minus genutzter Prozentsatz der Sachleistung.
  • Bindung: sechs Monate an das gewählte Verhältnis.
  • Für wen: Familien, die pflegen, aber bei bestimmten Aufgaben Fachkräfte brauchen.

Wie funktioniert die Kombinationsleistung?

Die Kombinationsleistung ist eine Mischung aus den beiden Hauptleistungen der häuslichen Pflege. Ein zugelassener Pflegedienst kommt für bestimmte Aufgaben – zum Beispiel die Morgenpflege oder das Duschen zweimal pro Woche – und rechnet mit der Pflegekasse ab. Den Rest der Pflege übernehmen Angehörige. Für ihren Anteil zahlt die Pflegekasse ein gekürztes Pflegegeld.

Gekürzt wird prozentual: „Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat“, heißt es in § 38 SGB XI. Maßgeblich ist also nicht der Euro-Betrag, sondern der Anteil am jeweiligen Höchstbetrag.

Rechenbeispiel Kombinationsleistung bei Pflegegrad 2

Bei Pflegegrad 2 beträgt die Sachleistung höchstens 796 Euro, das Pflegegeld 347 Euro. Ein Pflegedienst übernimmt die Hilfe beim Duschen und rechnet im Monat 318,40 Euro ab.

  1. Anteil Sachleistung: 318,40 € von 796 € = 40 Prozent.
  2. Verbleibender Anteil: 100 − 40 = 60 Prozent.
  3. Anteiliges Pflegegeld: 60 Prozent von 347 € = 208,20 €.

Die Familie bekommt also den Pflegedienst im Wert von 318,40 Euro und zusätzlich 208,20 Euro Pflegegeld – zusammen 526,60 Euro statt 347 Euro bei reinem Pflegegeld.

Kombinationsleistung für alle Pflegegrade

PflegegradSachleistung 100 %Pflegegeld 100 %Beispiel: Dienst nutzt 50 %
2796 €347 €398 € Dienst + 173,50 € Pflegegeld
31.497 €599 €748,50 € Dienst + 299,50 € Pflegegeld
41.859 €800 €929,50 € Dienst + 400 € Pflegegeld
52.299 €990 €1.149,50 € Dienst + 495 € Pflegegeld

Beträge seit 01.01.2025 nach § 36 und § 37 SGB XI. Der Prozentsatz ergibt sich jeden Monat neu aus der tatsächlichen Abrechnung des Pflegedienstes; das anteilige Pflegegeld kommt deshalb meist mit einigen Wochen Verzögerung.

Wann lohnt sich die Kombinationsleistung?

Die Kombinationsleistung lohnt sich, wenn Angehörige den Großteil der Pflege tragen, aber bei einzelnen Aufgaben an Grenzen stoßen. Typisch sind das Duschen oder Baden, bei dem Sturzgefahr besteht, die Morgenpflege vor der Arbeit oder Einsätze an Tagen, an denen die pflegende Person nicht kann. Gerade bei Pflegegrad 3 bis 5 bleibt neben einem Pflegedienst oft ein spürbarer Teil des Pflegegeldes.

Weniger sinnvoll ist sie, wenn der Pflegedienst nahezu den gesamten Sachleistungsbetrag braucht. Dann bleibt kaum Pflegegeld übrig, und die reine Sachleistung ist übersichtlicher.

Kombinationsleistung und Umwandlungsanspruch

Wer neben dem Pflegedienst auch Alltagsbegleitung oder Hauswirtschaft braucht, kann bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags dafür umwandeln (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Auch dieser Anteil gilt als genutzte Sachleistung und mindert das anteilige Pflegegeld. Daneben steht der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat, der nicht angerechnet wird. Sinnvoll ist eine Reihenfolge: zuerst den Entlastungsbetrag nutzen, dann umwandeln.

Bindung an sechs Monate und Beratungsbesuch

An das gewählte Verhältnis von Geld- und Sachleistung sind Sie sechs Monate gebunden (§ 38 Satz 3 SGB XI). Das betrifft die grundsätzliche Entscheidung, nicht jeden Euro: Schwankt der Einsatz des Pflegedienstes von Monat zu Monat, ändert sich das anteilige Pflegegeld entsprechend.

Ob bei der Kombinationsleistung der halbjährliche Beratungsbesuch Pflicht ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich – § 37 Abs. 3 SGB XI nennt nur den Bezug von Pflegegeld. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, ob sie den Nachweis verlangt. Kommt ohnehin ein Pflegedienst ins Haus, ist der Besuch schnell erledigt.

Häufige Fragen

Muss ich die Kombinationsleistung beantragen?

Sie teilen der Pflegekasse mit, dass Sie Sach- und Geldleistung kombinieren möchten. Viele Kassen fragen das im Antragsformular ab.

Wie schnell kommt das anteilige Pflegegeld?

Erst nachdem der Pflegedienst abgerechnet hat, denn vorher steht der Prozentsatz nicht fest. Rechnen Sie mit einigen Wochen Verzögerung.

Gibt es die Kombinationsleistung bei Pflegegrad 1?

Nein. Bei Pflegegrad 1 gibt es weder Pflegegeld noch Sachleistung, also auch keine Kombination.

Läuft das Pflegegeld bei Kurzzeitpflege weiter?

Ja, zur Hälfte, für bis zu acht Wochen im Jahr (§ 38 Satz 4 SGB XI).

Fazit

Die Kombinationsleistung verbindet das Beste aus beiden Leistungen: Fachkräfte für die schweren Aufgaben, Pflegegeld für das, was die Familie selbst übernimmt. Der Rechenweg ist prozentual und einfach. Wer zusätzlich den Entlastungsbetrag nutzt, holt aus der Pflegeversicherung am meisten heraus.

Weiterlesen: Pflegesachleistungen · Entlastungsbetrag

Stand der gesetzlichen Regelungen: 12. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Pflegekasse beziehungsweise Krankenkasse im Einzelfall.

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