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Pflege Intensiv GmbH

Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: 131 Euro im Monat nutzen

Aktualisiert am · 5 Minuten Lesezeit

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist die Leistung, die am häufigsten liegen bleibt. Er steht bereits ab Pflegegrad 1 zu, muss nicht gesondert beantragt werden und beträgt 131 Euro im Monat – seit dem 1. Januar 2025, zuvor waren es 125 Euro. Viele Familien rufen ihn trotzdem nicht ab, weil unklar ist, wofür er eigentlich gedacht ist.

Wer den Entlastungsbetrag bekommt

Anspruch hat jede Person mit mindestens Pflegegrad 1, die zuhause versorgt wird. Damit ist der Entlastungsbetrag die einzige nennenswerte Geldleistung bei Pflegegrad 1 – Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2. Er wird zusätzlich zu allen anderen Leistungen gezahlt und mindert weder das Pflegegeld noch das Sachleistungsbudget.

Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Mit dem Pflegegrad besteht der Anspruch automatisch; abgerufen wird er, indem tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen und abgerechnet werden.

Wofür er verwendet werden darf

Der Betrag ist zweckgebunden. Er kann nicht frei ausgezahlt werden, sondern nur für bestimmte Leistungen eingesetzt werden:

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag – Alltagsbegleitung, Betreuung, hauswirtschaftliche Unterstützung, Begleitung zu Terminen. Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein.
  • Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes – bei Pflegegrad 2 bis 5 allerdings nur für Betreuung und Hauswirtschaft, nicht für die körperbezogene Grundpflege. Bei Pflegegrad 1 dürfen auch Grundpflegeleistungen darüber abgerechnet werden.
  • Tages- und Nachtpflege – für Eigenanteile oder zusätzliche Tage über das Budget der Tagespflege hinaus.
  • Kurzzeitpflege – für Kosten, die nicht von der Kurzzeitpflege selbst gedeckt sind.

Nicht abrechenbar sind Leistungen von Angehörigen aus demselben Haushalt oder von Nachbarn ohne Anerkennung. Wer sich unsicher ist, ob ein Anbieter anerkannt ist, fragt bei der Pflegekasse nach – sie führt Listen der zugelassenen Angebote im jeweiligen Bundesland.

Wie die Abrechnung läuft

Der Regelfall ist die direkte Abrechnung: Der Anbieter rechnet die erbrachten Leistungen unmittelbar mit der Pflegekasse ab, Sie müssen nichts vorstrecken. Voraussetzung ist eine Abtretungserklärung, die Sie einmalig unterschreiben.

Alternativ zahlen Sie die Rechnung selbst und reichen sie bei der Pflegekasse zur Erstattung ein. Das ist der übliche Weg, wenn ein Anbieter nicht direkt mit der Kasse abrechnet. Heben Sie in diesem Fall alle Belege auf – ohne Rechnung erfolgt keine Erstattung.

Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort

Wird der Entlastungsbetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, geht er nicht verloren. Nicht verbrauchte Beträge werden in die folgenden Monate übertragen und können später abgerufen werden. Was am Jahresende noch offen ist, steht Ihnen im ersten Halbjahr des Folgejahres weiterhin zur Verfügung – Ansprüche aus einem Kalenderjahr müssen also bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach verfallen sie.

Rechnerisch bedeutet das: Wer den Betrag ein ganzes Jahr lang nicht abruft, hat rund 1.572 Euro angespart, die im ersten Halbjahr des Folgejahres noch eingesetzt werden können. Es lohnt sich, das im Blick zu behalten und rechtzeitig einen Anbieter zu suchen.

Ein Detail wird dabei oft übersehen: Bis zum 30. Juni müssen nicht nur die Leistungen erbracht, sondern auch die Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht sein. Wer erst Ende Juni eine Erstattung für das Vorjahr auf den Weg bringt, kommt leicht zu spät. Reichen Sie Belege deshalb laufend ein, statt sie zu sammeln – oder lassen Sie direkt mit der Kasse abrechnen, dann entfällt das Problem.

Was das im Alltag heißt

Aus 131 Euro im Monat lassen sich, je nach Vergütungssatz des Anbieters, einige Stunden Begleitung finanzieren. Typische Einsätze sind ein fester Nachmittag in der Woche, bei dem jemand da ist und die pflegende Tochter einmal ohne schlechtes Gewissen aus dem Haus geht. Oder Begleitung zum Facharzt, wenn die Fahrt allein nicht mehr geht. Oder Unterstützung im Haushalt an einem festen Tag.

Wichtig ist, den Entlastungsbetrag nicht mit der Verhinderungspflege zu verwechseln. Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ersetzt die Pflegeperson vollständig und setzt Pflegegrad 2 voraus. Der Entlastungsbetrag ergänzt die häusliche Pflege und gilt schon ab Pflegegrad 1. Beide Leistungen bestehen nebeneinander und schließen sich nicht aus – wer Pflegegrad 2 oder höher hat, kann sie im selben Jahr nutzen.

Was Sie vor dem ersten Einsatz klären sollten

Drei Fragen ersparen später Ärger. Erstens: Ist der Anbieter für Entlastungsleistungen anerkannt? Ohne Anerkennung nach Landesrecht zahlt die Kasse nicht, egal wie gut die Betreuung ist. Zweitens: Wie hoch ist der Stundensatz? Erst daraus ergibt sich, wie viele Stunden im Monat die 131 Euro tatsächlich abdecken. Drittens: Rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab, oder müssen Sie in Vorleistung gehen?

Lassen Sie sich außerdem von Ihrer Pflegekasse sagen, wie viel aus dem Vorjahr noch offen ist. Diese Auskunft bekommen Sie auf Anfrage, und sie ist die Grundlage dafür, den angesparten Betrag rechtzeitig einzusetzen.

Wobei wir helfen

Unsere Alltagsbegleitung ist über den Entlastungsbetrag abrechenbar. Wir sagen Ihnen vorher, wie viele Stunden im Monat damit abgedeckt sind, richten die Einsätze nach Ihrem Rhythmus ein und rechnen auf Wunsch direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob und in welchem Umfang der Entlastungsbetrag in Ihrem Fall eingesetzt werden kann, entscheidet Ihre Pflegekasse im Einzelfall.

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Wir versorgen Menschen in Werl, Soest, Hamm, Wickede, Unna und den Orten dazwischen. Auf dieser Seite lesen Sie, wie das konkret abläuft.

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